PohlCon Shop

AGB

1 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1.1 Geltung
1.2 Vertragsbestandteile
1.3 Angebot
1.4 Lagerhaltung
1.5 Preise
1.6 Zahlungsbedingungen
1.7 Erfüllungsort / Gefahrtragung
1.8 Liefertermine
1.9 Bestellungsänderungen
1.10 Rücknahme
1.11 Prüfung, Gewährleistung
1.12 Haftung
1.13 Immaterialgüterrechte
1.14 Salvatorische Klausel
1.15 Gerichtsstand; Rechtswahl
 
2 Montagebedingungen der PohlCon AG (Schweiz)
2.1 Geltung
2.2 Vertragsbestandteile
2.3 Allgemeine Bestimmungen
2.4 Leistungsumfang bei Festpreis-Montagen (Leistungen nach Einheitspreis)
2.4.1 Ausführungshinweise
2.4.2 Mit dem Einheitspreis abgegolten sind
2.4.3 Zusätzliche Verrechnung
2.5 Leistungsumfang bei Baulohnmontagen (Stundenlohnarbeiten)
2.6 Montagezeit
2.7 Montage mit Funktionserhalt
2.8 Einsatz von Subunternehmen
2.9 Leistungen der Bestellerin
2.10 Kontrolle / Abnahme
2.11 Ausmass
 

 
1 Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
 
1.1 Geltung
Mit der Auftragserteilung anerkennt die Bestellerin diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge der PohlCon AG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend Bestellerin), sofern im Einzelfall nicht schriftlich (E-Mail gilt auch als Schriftform) Abweichendes vereinbart wurde (Schriftlichkeitsvorbehalt).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für nachfolgende Geschäfte zwischen der PohlCon AG und der Bestellerin, nachdem sie erstmals zum Vertragsbestandteil der Geschäftsbeziehung wurden.
Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bestellerin oder Dritter werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, diese sind von bevollmächtigten Vertretern der PohlCon AG ausdrücklich als AGB unterschriftlich bestätigt worden. Wenn die Bestellerin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bestellerin oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis zur Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für nachfolgende vertragliche Beziehungen zwischen der PohlCon AG und der Bestellerin.
Mündliche Zusagen der PohlCon AG vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages sind rechtlich unverbindlich.
 
1.2 Vertragsbestandteile
1. Vertrag (Offerte/Auftragsbestätigung mit allfälligen Beilagen)
2. Bei Leistungen mit Montage durch die PohlCon AG die Montagebedingungen der PohlCon AG (Schweiz) mit Stand 06/2022 (www.pohlcon.ch)
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PohlCon AG (Schweiz)
4. Bei Leistungen mit Montage durch die PohlCon AG die Norm SIA 118 (2013)
Bei Widersprüchen gilt diese Reihenfolge.
 
1.3 Angebot
Preislisten und Katalogangaben der PohlCon AG sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
Der/die Besteller/in ist verantwortlich, dass die Bestellung ihrem Bedarf entspricht. Übergibt die Bestellerin der PohlCon AG Unterlagen (Pläne u.a.), anhand derer die PohlCon AG den Bedarf ermitteln soll, übernimmt die PohlCon AG keine Verantwortung und/oder Prüfpflicht bezüglich Korrektheit und Vollständigkeit. Die Bestellerin bleibt in jedem Fall verantwortlich, ein Angebot der PohlCon AG auf Übereinstimmung mit ihrem Bedarf zu prüfen.
Die Preise sind gültig gemäss den angefragten Mengen.
 
1.4 Lagerhaltung
Prospekte und Preislisten verpflichten die PohlCon AG nicht zum Anbieten/Liefern der darin aufgeführten Produkte und/oder zur Lagerhaltung.
 
1.5 Preise
Massgeblich sind die Preise gemäss Offerte/Auftragsbestätigung der PohlCon AG.
Bei Bestellung ohne Offertanfrage werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise/Preisliste berechnet.
Preise verstehen sich zuzüglich separat ausgewiesener Mehrwertsteuer, zuzüglich allfälligem Teuerungs- und Legierungszuschlag, ab Werk oder Auslieferungslager (Lagerstandort nach Wahl der PohlCon AG). Teuerungs- und Legierungszuschlag sind nicht rabattberechtigt.
Verpackungsanteil: Der Verpackungsanteil beträgt bei Netto-Warenwert bis Fr. 1000.00 Fr. 11.50; bis Fr. 2000.00 Fr. 18.00; bis Fr. 3000.00 Fr. 24.50, usw.
Positionszuschlag: Der Zuschlag pro Listenposition oder pro beschrifteter Pos. beträgt Fr. 6.00. Für Bestellungen von nicht ganzen Verpackungseinheiten (PohlCon- Schrauben und Zubehör jeweils 100 Stück je VPE) wird ein Verpackungsanbruch von pauschal Fr. 25.– verrechnet, die offen ausgewiesen werden.
Frachtanteil: Die Lieferung erfolgt in der Regel per Spedition und mit einem Frachtanteil pro Bestellung, pro Verpackung / Pal., bzw. pro Bestellliste infolge LSVA von 4.0%, bzw. mindestens Fr. 120.–, die offen ausgewiesen werden (Baustellen unfranko). Lieferungen per Spedition werden auf der Grundlage der Tarifverordnung des Schweiz. Nutzfahrzeugverbandes weiterverrechnet. Bei Terminfracht verrechnen wir zusätzlich den Zuschlag gemäss Spedition weiter. Dieser beträgt für Lieferungen bis 09:00 Uhr CHF 80.- und bis 12:00 Uhr CHF 60.-. Für Bestellungen mit einem Nettowarenwert unter Fr. 300.– verrechnen wir einen Kleinmengenzuschlag von CHF 25.-/Bestellliste. Der Mindestfaktura-betrag beträgt Fr. 50.–.
Zölle, Zoll-Gebühren und andere öffentliche Abgaben sowie mit dem Export zusammenhängende Transportdienstleistungen gehen zu Lasten der Bestellerin und fallen zusätzlich an.
 
1.6 Zahlungsbedingungen
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, wird die Zahlung fällig mit:
  • Übergabe der Ware (ab Werk / Anlieferung)
  • 10 Tage nach einem vereinbarten oder von der PohlCon AG im Rahmen des Vertragsabschlusses bezeichneten Übergabe-/Liefertermins, wenn die Bestellerin die von der PohlCon AG gehörig angebotene Leistung nicht annimmt.
  • Bei Leistungen mit Montage bei Abnahme des Werks
Die PohlCon AG ist berechtigt, Teilrechnungen für übergebene/abgelieferte Teillieferungen zu stellen.
Bei Leistungen mit Montage ist die PohlCon AG berechtigt, Akontorechnungen nach Baufortschritt zu stellen.
Die Zahlungsfrist beträgt je Rechnungsstellung 30 Tage.
Nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist befindet sich die Bestellerin – ohne weitere Mahnung – in Verzug (Verfalltag). Es werden Verzugszins zu 5 % fällig und je schriftliche Zahlungserinnerung sind zusätzlich CHF 50.- geschuldet. Bei Zahlungsverzug der Bestellerin mit einer Zahlung sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit der Bestellerin begründet in Frage stellen, werden sofort alle, auch gestundete Zahlungen, fällig.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der PohlCon AG.
Die PohlCon AG ist bei Annahme- und/oder Zahlungsverzug der Bestellerin – auch bezüglich Teillieferungen/-leistungen – berechtigt, ihre Leistungen sofort einzustellen. Dies gilt für die betroffene Bestellung wie auch alle anderen Geschäfte mit derselben Bestellerin.
Die Verrechnung durch die Bestellerin mit Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Bei Beanstandungen und/oder Geltendmachung von Haftungsansprüchen bleibt die Bestellerin zur Zahlung der Leistung verpflichtet (Verrechnungsverzicht sowie Verzicht auf das Rückbehaltungsrecht).
 
1.7 Erfüllungsort / Gefahrtragung
Erfüllungsort ist grundsätzlich das Werk bzw. Auslieferungslager der PohlCon AG.
Nutzen und Gefahr gehen im Falle der Abholung am Tag der von PohlCon AG angezeigten Abholbereitschaft auf die Bestellerin über.
Bei Lieferung durch die PohlCon AG an den Lieferort gehen Nutzen und Gefahr am Lieferort vor dem Abladen der Ware auf die Bestellerin über, bei Abladen durch die PohlCon AG direkt nach Abladen der Ware.
Liegt ein Verzugsgrund bei der Bestellerin vor (z.B. Annahmeverzug), gehen Nutzen und Gefahr mit Eintritt des Verzugsgrunds auf die Bestellerin über, unabhängig des Standorts der Ware. Lagerkosten trägt die Bestellerin. Bei Lagerung durch die PohlCon AG betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Gegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
 
1.8 Liefertermine
Lieferfristen/-termine werden nach bestem Ermessen angegeben. Ein Zwischenverkauf bleibt immer vorbehalten.
Verbindliche Lieferfristen/-termine gelten nur sofern ausdrücklich als solche vereinbart.
Relative Lieferfristen (Tage/Wochen) beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung der PohlCon AG zu laufen.
Als Tag der Erfüllung gilt der Tag, an dem die Ware (je nach Vereinbarung)
  • abholbereit ist,
  • geliefert wurde oder
  • bei Leistungen mit Montage fertiggestellt wurde.
Die PohlCon AG ist zur Teillieferung berechtigt, wenn die Teillieferung für die Bestellerin im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.
Sofern die PohlCon AG verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht selbst zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Betriebs-, Verkehrs-, Weltmarkt- oder Versandstörungen, Lieferstörungen, Krieg, Terrorakte, Epidemie, Feuerschäden, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängel, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen von Behörden), wird sie die Bestellerin hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die PohlCon AG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung der Bestellerin wird sie unverzüglich erstatten.
Als Fall der unverschuldeten Nichtverfügbarkeit einer Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer der PohlCon AG.
Schadenersatzansprüche seitens der Bestellerin infolge nicht oder verspäteter Lieferungen (z.B. Wartezeiten, Gerüstmiete, Vorhaltezeit, Konventionalstrafen u.a.) sind wegbedungen.
Ist eine Lieferung durch einen Umstand aus dem Risikobereich der Bestellerin unmöglich oder unzumutbar, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Gleiches gilt, soweit der PohlCon AG ein Zurückbehaltungsrecht zusteht.
 
1.9 Bestellungsänderungen
Bestellungsänderungen sind alle Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Leistung der PohlCon AG.
Bestellungsänderungen sind vorgängig schriftlich zu vereinbaren. Es besteht kein Anspruch auf Bestellungsänderung seitens der Bestellerin.
Waren, die vor einer Bestellungsänderung für die Bestellerin produziert wurden, werden der Bestellerin in jedem Fall verrechnet.
 
1.10 Rücknahme
Ein Anspruch auf Rücknahme nicht benötigter Ware durch die Bestellerin besteht nicht.
Aktuelle Katalogware in wiederverkaufsfähigem, einwandfreiem Zustand kann nach vorheriger Zustimmung seitens PohlCon AG binnen 15 Tagen nach Lieferung bei frachtfreier Anlieferung frei Werk bzw. Niederlassung zurückgenommen werden.
Die Vergütung erfolgt unter Abzug der Verwaltungs- und Vertriebskosten und eventuell erforderlicher Kosten der Nachbesserung und Neuverpackung. Kabelschellen und sonstige Kleinteile werden nur in unangebrochenen Verpackungseinheiten zurückgenommen.
Materialien in Sonderausführung werden nicht zurückgenommen.
Bestätigte, aber nicht oder nicht vollständig abgerufene Aufträge oder Abrufaufträge werden verrechnet. Ein Auftragsstorno ist nicht möglich.
 
1.11 Prüfung, Gewährleistung
Die Bestellerin hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang zu prüfen.
Erkennbare Mängel müssen der PohlCon AG – unter sofortiger Einstellung der Bearbeitung/Verwendung – innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt – innerhalb von 7 Tagen ab Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
Wird die Mängelrüge nicht innert den angeführten Fristen erhoben, gilt die Ware als genehmigt bzw. sind die Gewährleistungsrechte verwirkt.
Sind Leistungen/Produkte mangelhaft, leistet die PohlCon AG vorrangig dadurch Gewähr, dass sie nach ihrer Wahl nachbessert oder Ersatz leistet. Auf ein Fehlschlagen der Nachbesserung kann sich die Bestellerin erst berufen, wenn zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind oder seit der Mangelrüge eine angemessene Frist ohne gelungenen Nacherfüllungsversuch verstrichen ist. Angemessen ist eine Frist, die der vertraglichen Lieferfrist entspricht, mindestens 4 Wochen.
Keine Gewährleistungsrechte bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit und/oder Gebrauchstauglichkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder besonderer äusserer Einflüsse entstehen, mit denen üblicherweise nicht zu rechnen ist.
Farbdifferenzen oder Verfärbungen bilden keinen Grund für Beanstandungen.
Gewährleistung für Frost-Tausalzbeständigkeit wird nur übernommen, wenn diese Eigenschaft in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesichert wurde.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht für Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist (5 Jahre).
Die Verjährungsfrist beginnt je nach Vereinbarung mit der Abholung, der Lieferung oder der Ablieferung des Werks durch die PohlCon AG.
 
1.12 Haftung
Die Haftung der PohlCon AG ist beschränkt auf Mängel an der Ware (Gewährleistung).
Die PohlCon AG schliesst darüber hinaus jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung aus, insbesondere auch für (Mangel-) Folgeschäden und indirekte Schäden bei der Bestellerin oder Dritten (Verzug, Gerüstmiete, Regieaufwendungen, Konventionalstrafe etc.), unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
Insbesondere bei unsachgemässer Verwendung oder Behandlung, fehlerhafter Verarbeitung oder Montage, bei natürlicher Abnützung, bei übermässiger Beanspruchung, Nichtbeachtung von Vorschriften oder Gebrauchsanweisungen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, falscher oder unsachgemässer Wartung/Unterhalt, unsachgemässer Lagerung, oder Änderungen bzw. Eingriffen an der Ware ist jegliche vertragliche und ausservertragliche Haftung der PohlCon AG ausgeschlossen.
Die PohlCon AG übernimmt unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen keine Haftung für Fabrikations- oder Materialfehler für von ihren Zulieferern bezogenen Waren.
Soweit die PohlCon AG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Soweit die PohlCon AG gemäss diesem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche die PohlCon AG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder welche sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind ausserdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemässer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
 
1.13 Immaterialgüterrechte
Der PohlCon AG steht an allen von ihr erstellten Unterlagen das Urheberrecht zu, insbesondere an Offerten, Stücklisten, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Muster. Es ist nicht gestattet, diese ohne ausdrückliche Genehmigung der PohlCon AG zu reproduzieren, zu verwenden und/oder Dritten zugänglich zu machen.
Die Haftung der PohlCon AG ist beschränkt auf Mängel an der Ware (Gewährleistung).
 
1.14 Salvatorische Klausel
Soweit Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen lückenhaft, rechtlich unwirksam oder aus anderen Gründen undurchführbar sind, wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen davon nicht berührt. Es gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als möglichst gleichwertig vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
 
1.15 Gerichtsstand; Rechtswahl
Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien ist der Sitz der PohlCon AG (Eglisau). Die PohlCon AG ist jedoch auch zusätzlich berechtigt, am Sitz der Bestellerin zu klagen. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
 
Änderungen vorbehalten - Stand 01.2023
 
 

 
 

2 Montagebedingungen der PohlCon AG (Schweiz)

2.1 Geltung
Die nachfolgenden Montagebedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge von Bestellern mit der
PohlCon AG soweit diese Verträge neben dem Verkauf und der Lieferung von Material auch Montageleistungen umfassen.
Vereinbarungen, die von diesen Montagebedingungen abweichen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die PohlCon AG.
 
2.2 Vertragsbestandteile
1. Vertrag (Offerte/Auftragsbestätigung mit allfälligen Beilagen)
2. Bei Leistungen mit Montage durch die PohlCon AG diese Montagebedingungen der PohlCon AG (Schweiz) mit Stand 06/2022 (www.pohlcon.ch)
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PohlCon AG (Schweiz) mit Stand 06/2022 (www.pohlcon.ch)
4. Bei Leistungen mit Montage durch die PohlCon AG die Norm SIA 118 (2013)
Bei Widersprüchen gilt diese Reihenfolge.
 
2.3 Allgemeine Bestimmungen
- Preise gültig gemäss angefragten Mengen.
- Nach Liefer- und Montagebeginn wird nach Baufortschritt verrechnet.
- Wenn im LV nicht anders gefordert, gehen wir von einem Standardstützabstand ab 1,5 m aus.
- Soweit nicht anders angegeben, sind bauaufsichtlich zugelassene Dübel für die Befestigung an normalen
Betondecken/-wänden berücksichtigt. Nicht einkalkuliert sind andere Befestigungen (z.B. an Hohlkammer-oder isolierten Decken, an Mauerwerk oder mit Injektionsankern).
- Kranzüge und Stapler gehen zu Lasten der Bestellerin/bauseits.
- Frachtkostenanteil inkl. LSVA pro Lieferung 4,5% des Netto-Warenwerts, mind. CHF 90.-, gilt auch für Teil-
und Restlieferungen.
- Hebebühnen werden bauseits zur Verfügung gestellt.
- Die Montagepreise gelten bei frei zugänglicher Fläche für die Hebebühne. Allfällige Wartezeiten infolge
zugestellter Bereiche werden zum Regieansatz nach Aufwand verrechnet.
- Parkiermöglichkeiten werden bauseits zur Verfügung gestellt.
- Materialanlieferung am Vortag des Montagebeginns, Entgegennahme durch Bestellerin.
- Ablad von LKW mit Paletten an gut zugänglicher Stelle max. 30 m von Montageort (je nach Bedarf, Kran,
Stapler oder Palettroli bauseits kostenfrei zur Verfügung).
- Zugänglichkeit von Abladeort bis Montageort bauseits vorbereitet (je nach Bedarf stehen Rampen, Kran,
Baulift, Stapler, Palettroli bauseits kostenfrei zur Verfügung); kein Unterbruch durch Treppen u.a.
- 10 cm vor- und nach Mauerdurchbrüchen wird das Trasse unterbrochen.
- Mindestdauer bei Montage in Etappen ist ein Arbeitstag.
- Wiederaufnahme der Montagearbeiten nach im ursprünglichen Programm nicht vorgesehenem Baustopp mit
Vorlaufzeit von mind. 10 Arbeitstagen.
 
 
- Die Preise der PohlCon AG setzen vermasste, koordinierte und freigegebene Montagepläne in Papierform
Massstab 1:50 voraus, die mindestens 5 Arbeitstage vor Montagebeginn kostenlos zur Verfügung stehen.
- Die Koordination mit anderen Gewerken/Komponenten erfolgt bauseits.
- Planungsleistungen, Zeichnungserstellung oder Dokumentationen sind in den Preisen der PohlCon AG nicht
enthalten.
- Unter Revisionsplänen sind manuelle Roteintragungen in die Ausführungspläne zu verstehen.
- Die Kennzeichnung von Kabeltrassen ist nicht Bestandteil des Leistungsumfanges der PohlCon AG.
- Die Preise beruhen auf Baufreiheit und einer kontinuierlichen Montage ohne Unterbrechungen in normaler
Arbeitszeit.
- Hebebühne und Rollgerüste sind nicht im Leistungsumfang und werden bauseits zur Verfügung gestellt.
- Der Potentialausgleich gemäss DIN VDE 604, Teil 1, an den Verbindungsstellen der Kabelbahnen wird gewährleistet. Erdungsmassnahmen oder Überbrückungen bei Trassenunterbrechungen sind nicht im Leistungsumfang der PohlCon AG enthalten.
- Maurer-, Stemm- und Kernbohrungsarbeiten sowie Ausschnitte in Wärmedämmungen sind nicht im
Leistungsumfang der PohlCon AG enthalten.
- Deckel für Kabelbahnen werden nur als reine Lieferung angeboten; die Montage erfolgt bauseitig.
- Montage-Einheitspreis bezieht sich auf Trasse mit Ausleger und Deckenstiel an Betondecke oder Betonwand
montiert.
- Sind C- oder Montageschienen als laufende Meter ausgeschrieben, beträgt die abgerechnete Mindestlänge
1 m je Stück unabhängig der tatsächlichen Länge.
- Das Öffnen und Wiederverschliessen von Doppelböden und Zwischendecken (inkl. Brandschutz- und
Akustikdecken) ist in den Preisen nicht enthalten.
- Sofern nicht anders gefordert, werden max. 5 Stk. Rinnenunterbrechungen an Wänden berücksichtigt.
- Transportkosten für Zusatzlieferungen, die durch bauseitige Planungs- und Ausführungsänderungen
entstehen, sind nicht im Leistungsumfang enthalten und werden zusätzlich verrechnet.
 
2.4.2 Mit dem Einheitspreis abgegolten sind
- Einmalige An- und Abreise einschliesslich Fahrzeit, Fahrgeld und Auslösung.
- Vorhalten der Montagewerkzeuge und Gerüste für Montagehöhen bis 3.50 m über einer Montageebene
einschliesslich deren An- und Abtransport.
- Montage katalogmässiger Materialien mit unveränderter Ausführung bei frei zugänglichem Montageort und
Montagehöhen bis 3.50 m über einer Montageebene (Fussboden, befahrbare, feste Bühne etc.).
- Materialtransport auf der Baustelle bis zu 30 m Entfernung ab Lagerplatz bzw. Abladeort bis zum Montageort.
Der Transport auf andere Höhen wie Stockwerke, Bühnen etc. ist nur dann eingeschlossen, wenn geeignete Hilfsmittel wie Kran, Stapler, Baulift, Palettroli zur kostenlosen und jederzeitigen Benutzung zur Verfügung stehen.
 
2.4.3 Zusätzliche Verrechnung
Alle darüber hinausgehenden Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. PohlCon AG ist berechtigt, insbesondere folgende Leistungen nach Zeitaufwand zu berechnen:
- Regieansatz gemäss Vertrag / Offerte oder besonderer Vereinbarung.
- Technikräume, Feinverteilung und Sonderkonstruktionen werden im Aufwand auf Regie verrechnet.
- Von der Bauleitung angeordnete, ausservertragliche Arbeiten (insbesondere Bestellungsänderungen).
- Montagemehraufwand wegen Abweichens der tatsächlichen Verhältnisse auf der Baustelle von den
Grundlagen des Angebotes.
- Materialtransport auf der Baustelle bei Überschreiten der vorgenannten Distanzen / Umstände.
- Demontieren und Wiedermontieren von bereits ordnungsgemäss montiertem Material.
- Abändern des katalogmässigen Materials während der Montage.
- Mehraufwand durch nachträgliche Montagearbeiten mit Arbeitsplatzwechsel in einem Bauabschnitt, in dem
die Arbeiten von PohlCon AG bereits beendet sind.
- Freilegen von Schlitzen an vorhandenen Hohlschienen.
- Bauseitig bedingte Wartezeiten, die nicht von PohlCon AG verschuldet sind.
- Baubesprechungen mit dem bauleitenden Monteur von PohlCon AG und Erstellen von Materialauszügen bei Anlagen oder Anlageteilen, für die der PohlCon AG keine verbindlichen Montagezeichnungen bei Montagebeginn vorliegen oder bei denen die Trassenführung jeweils in Besprechungen festgelegt wird.
- Die Preise beruhen auf Baufreiheit und einer kontinuierlichen Montage ohne Unterbrechungen in normaler Arbeitszeit. Bei nicht durch uns verschuldete Montageunterbrechungen werden die An- und Abfahrt der Monteure sowie die erneute Baustellensicherung u.ä. zusätzlich pauschal mit CHF 850.- und bei höheren Kosten nach tatsächlichem Aufwand berechnet und in Rechnung gestellt.
 
2.5 Leistungsumfang bei Baulohnmontagen (Stundenlohnarbeiten)
1. Stundensatz für Leistungen nach Aufwand/in Regie gemäss Vertrag / Offerte.
Mit dem Stundenlohn abgegolten ist das Vorhalten der Montagewerkzeuge und geeignete Gerüste für Montagehöhen bis 3.50 m über einer Montageebene.
2. Bei der Ermittlung der zu berechnenden Stunden wird der Zeitbedarf für folgende Leistungen einbezogen:
- Versenden des Montagewerkzeuges einschliesslich der Gerüste zur Baustelle.
- Fahrzeit für die An- und Abreisen des Montagepersonals und des bauleitenden Monteurs.
- Abladen des Lieferfahrzeuges, Materialtransport auf der Baustelle, Aufbau der Gerüste.
- Baubesprechung mit dem bauleitenden Monteur von PohlCon AG und das Erstellen von Materialauszügen. - Montage des Materials nach Vorgaben bauseits einschliesslich aller angeordneten Abänderungen.
- Kontrollen, Abnahmen.
- Rückführung der Montagewerkzeuge, des Rüstzeuges und des überzähligen Materials.
 
2.6 Montagezeit
- Die Montage wird während der tariflichen Arbeitszeit ausgeführt.
- Die PohlCon AG ist berechtigt, für von der Bestellerin veranlasste Überstunden, Feiertags-, Nacht- und
Wochenendarbeiten Zuschläge in Höhe der tariflich und gesetzlich bedingten Mehrkosten zu berechnen.
- Besteht seitens der Monteure ein tariflicher Anspruch auf Schmutzzulage, Höhenzulage etc. infolge der
Gegebenheiten auf der Baustelle, so ist die PohlCon AG bei Stundenlohnarbeiten berechtigt, entsprechende Zuschläge zu berechnen.
- Verlängert sich die Ausführung aus Gründen, welche die PohlCon AG nicht zu vertreten hat, hat sie Anspruch
auf Ersatz der Mehraufwendungen.
- Die PohlCon AG ist bei nicht von ihr zu vertretender Bauunterbrechung berechtigt, für bereits angeliefertes
Material nach ihrer Wahl Teilabnahme und Teilvergütung zu verlangen sowie die Überlassung eines abschliessbaren Lagerraumes. Andernfalls darf die PohlCon AG das Material wieder auf Kosten der Bestellerin zurücktransportieren und (nach Ende der Unterbrechung) neu anliefern lassen.
- Dies gilt auch, wenn termingerecht geliefertes Material nicht montiert werden kann, weil bauseitige
Vorleistungen fehlen.
 
2.7 Montage mit Funktionserhalt
- Tragsysteme mit integriertem Funktionserhalt nach DIN 4102 abweichend von Normtrag-konstruktionen
können eingesetzt werden, wenn diese gemeinsam mit den einzusetzenden Kabeln geprüft wurden.
- Sondertragkonstruktionen ohne zusätzliche Gewindestangen sind derzeit geprüft mit Kabeln von Leoni
Studer AG, Kabelwerk Eupen AG und Dätwyler Cables GmbH.
- Für Kabelanlagen nach DIN 4102 sind die ABP´s der Kabelhersteller massgebend und zwingend einzuhalten.
- Entsprechende Informationen erhalten Sie unter www.puk.com/downloads/funktionserhalt-e30-e90-din-
4102-teil-12.
 
2.8 Einsatz von Subunternehmen
Die PohlCon AG ist berechtigt, ihre Montageleistungen durch qualifizierte Subunternehmer zu erbringen
 
2.9 Leistungen der Bestellerin
Mit der Auftragserteilung sichert die Bestellerin die nachstehenden, für PohlCon AG kostenlosen Leistungen
zu:
- Deutschsprachige Bauleitung vor Ort, die für Anweisungen (einschliesslich Stundenlohnarbeiten, Nachträge
und technische Festlegungen) und Ausmassaufnahmen bevollmächtigt ist.
- Trockene Arbeitsräume, Temperatur im Innenbereich min. 12 °C.
- Baustrom für Platzbeleuchtung und Elektrowerkzeuge, Stromanschlüsse 380/220 V in max. 50 m Entfernung
des jeweiligen Arbeitsplatzes.
- Unfallsichere Gerüste für Montage in einer Höhe von über 3.50 m über Montageebene.
- Die jeweilige Montageebene unter den einzelnen Montagepunkten ist frei von allen Materialien und mit einem
Fahrgerüst befahrbar.
- Abschluss aller bauseitigen Vorleistungen und insbes. sämtlicher Maurer- und Stemmarbeiten.
- Abschliessbarer, beleuchteter Raum zur Lagerung von Werkzeugen und Kleinmaterialien.
- Ausreichender Platz für Baubaracken und Materialeinlagerung bei Grossbaustellen.
- Angemessene Umkleidemöglichkeit, Waschwasser und sanitäre Einrichtung.
- Schutz der von PohlCon AG ausgeführten Leistungen, soweit die Räumlichkeiten vor Abnahme Dritten
(insbesondere Nebenunternehmern) zugänglich sind. 
- Gegebenenfalls erforderliche Baufeinreinigung.
 
2.10 Kontrolle / Abnahme
Bodenkanal: Kontrolle und Abnahme des Bodenkanals müssen vor Eingiessen des Unterlagsbodens
bauseits am Tag der Fertigstellung Montage (Aufstellen, Nivellieren und Befestigen), spätestens aber am Folgetag erfolgen.
Wird der Termin «Kontrolle und Abnahme» bauseits nicht bis spätestens am Folgetag der Fertigstellung der Montage wahrgenommen, gilt der Bodenkanal (mit Ausnahme verdeckter Mängel) als mangelfrei abgenommen.
Der Bodenkanal gilt in jedem Fall als durch Inbetriebnahme abgenommen und mängelfrei genehmigt (mit Ausnahme verdeckter Mängel),
- wenn die (provisorischen Holz oder die Stahl-) Deckel und/oder Quertraversen für den Kabelzug bauseits
entfernt werden oder
- mit dem Beginn des Eingiessens des Unterlagsbodens bauseits.
Bis zum vollständigen Aushärten des Unterlagsbodens bauseits
- darf das auf dem Rohboden montierte Bodenkanalsystem weder begangen noch anderweitig belastet oder
verändert werden;
- muss bauseits seitlich am Bodenkanal entlang ein Stellstreifen (SIA-Norm V251/1/5.73) angebracht sein;
- ist der aufgestellte und nivellierte Bodenkanal bauseits vor Beeinträchtigungen (Verschiebungen /
Verrutschungen) durch Nebenunternehmer oder andere Dritte zu schützen.
- Offene Kanalschalen (ohne Deckel) dürfen zu keinem Zeitpunkt (weder vor noch nach dem Eingiessen des
Unterlagsbodens) begangen noch anderweitig belastet werden. Die werkseitig garantierte Stabilität des Kabelkanals ist wesentlich vom aufgelegten Stahldeckel abhängig.
- Es wird empfohlen, dass mindestens die seitlichen Kanalprofile des Bodenkanals immer untergossen
werden.
- Bodendosen Feinnivellierung erfolgt bauseits.
Kabelkanal: Kontrolle und Abnahme müssen am Tag der Fertigstellung Montage, spätestens aber am Folgetag erfolgen.
Wird der Termin «Kontrolle und Abnahme» bauseits nicht bis spätestens am Folgetag der Fertigstellung der Montage wahrgenommen, gilt der Kabelkanal (mit Ausnahme verdeckter Mängel) als mangelfrei abgenommen.
Der Kabelkanal gilt in jedem Fall als durch Inbetriebnahme abgenommen und mängelfrei genehmigt (mit Ausnahme verdeckter Mängel),
 
2.11 Ausmass
- Die Bestellerin hat Montagearbeiten gemeinsam mit PohlCon AG auszumessen und abzunehmen, bevor
diese durch nachfolgende Leistungen verdeckt oder von nachfolgenden Gewerken in Benutzung genommen werden – gegebenenfalls im Wege der Teilabnahme.
- Sollte von Seiten der Bestellerin trotz Terminabsprache kein Beauftragter zur Erstellung des Ausmasses anwesend sein oder werden Montageleistungen von PohlCon AG vor einer Aufnahme des Ausmasses verdeckt, ist PohlCon AG berechtigt, nach einem von ihr erstellten Ausmass abzurechnen.
- PohlCon AG ist bei durch Folgearbeiten verdeckten Leistungen berechtigt, die Mengen gemäss
Planunterlagen mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % abzurechnen.
- Die Kosten für eine von der Bestellerin gewünschte nochmalige Anreise zur Überprüfung des Ausmasses
sind von der Bestellerin zu tragen.
- Richtungs- und Niveauänderungen (Etagen) werden als Einheitspreis abgerechnet. Bei Konsolen mit
Sonderlängen werden Schnittkosten verrechnet. Beim Ausmass werden 5% des Materialwertes für Verschnitt dazugerechnet.
 
Änderungen vorbehalten - Stand 06.2022